Ratgeber · Für Vereine und Verbände
Generalversammlung im Verein
Die Generalversammlung ist das oberste Organ eines Vereins (Art. 64 ZGB). Sie wählt den Vorstand und entscheidet alles, was die Statuten keinem anderen Organ übertragen (Art. 65 ZGB). Im Gesetz heisst sie Vereinsversammlung, viele Vereine sagen Generalversammlung (GV), Mitgliederversammlung oder Hauptversammlung. Dieser Ratgeber zeigt, was das ZGB vorgibt, was Sie in den Statuten nachsehen sollten und wie die Versammlung abläuft.







Was das Vereinsrecht vorgibt
Das Vereinsrecht steht in Art. 60 bis 79 ZGB. Was die Statuten nicht regeln, bestimmt das Gesetz (Art. 63 ZGB). Die einzelnen Traktanden erklärt der Ratgeber Traktandenliste mit Word-Vorlage. Stimmen bei Ihnen Delegierte ab, hilft der Ratgeber Delegiertenversammlung organisieren.
| Regel | Gesetz |
|---|---|
| Der Vorstand beruft die Versammlung ein. | Art. 64 Abs. 2 ZGB |
| Verlangt ein Fünftel der Mitglieder eine Versammlung, muss der Vorstand sie einberufen. | Art. 64 Abs. 3 ZGB |
| Stimmen alle Mitglieder einem Antrag schriftlich zu, ist das einem Beschluss der Versammlung gleichgestellt. | Art. 66 Abs. 2 ZGB |
| Alle Mitglieder haben das gleiche Stimmrecht. | Art. 67 Abs. 1 ZGB |
| Beschlüsse brauchen die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. | Art. 67 Abs. 2 ZGB |
| Über Geschäfte, die nicht gehörig angekündigt sind, darf nur beschlossen werden, wenn die Statuten es ausdrücklich erlauben. | Art. 67 Abs. 3 ZGB |
| Bei einem Rechtsgeschäft oder Rechtsstreit mit dem Verein stimmt das betroffene Mitglied nicht mit, ebenso wenn sein Ehegatte oder eine mit ihm in gerader Linie verwandte Person betroffen ist. | Art. 68 ZGB |
Das ZGB sagt nichts zu Frist und Form der Einladung, zur Antragsfrist, zu einer Mindestzahl von Anwesenden, zur Stellvertretung, zum Stichentscheid, zur Teilnahme online und zum Protokoll. Das steht, wenn überhaupt, in den Statuten. Was gilt, wenn sie schweigen, steht in den folgenden Abschnitten.
Zeitplan für die Vorbereitung
Die Zeiten sind Richtwerte, massgebend sind die Fristen in Ihren Statuten.
| Wann | Was |
|---|---|
| 6 bis 12 Monate vorher | Datum festlegen, Raum reservieren, Statuten auf Fristen und Mehrheiten prüfen |
| 3 bis 4 Monate vorher | Kandidierende für frei werdende Ämter suchen, an die Antragsfrist erinnern |
| nach Abschluss des Vereinsjahres | Jahresrechnung abschliessen und prüfen lassen, Jahresbericht und Budget vorbereiten |
| vor dem Versand | Antragsfrist ist abgelaufen, der Vorstand verabschiedet Traktanden, Anträge und Unterlagen |
| gemäss Statuten | Einladung mit Traktandenliste und Unterlagen versenden |
| 1 bis 2 Wochen vorher | Präsenzliste, Stimmkarten und Wahlzettel vorbereiten, Stimmenzählende und Tagespräsidium anfragen |
| nach der Versammlung | Protokoll verschicken, Beschlüsse umsetzen |
Einladung und Fristen
Frist. Meist legen die Statuten fest, wie früh eingeladen wird. Fehlt eine Frist, muss die Einladung so früh kommen, dass die Mitglieder teilnehmen und sich vorbereiten können. Üblich sind zwei bis drei Wochen.
Form. Ob per Brief, per E-Mail oder im Vereinsblatt eingeladen wird, bestimmen die Statuten oder die bisherige Praxis. Alle Mitglieder müssen rechtzeitig davon erfahren. Wer ohne Grundlage in den Statuten vom Brief auf E-Mail wechselt, riskiert eine Anfechtung, wenn nicht alle die Einladung erhalten.
Inhalt. In die Einladung gehören:
- Datum, Beginn und Ort
- alle Traktanden, so klar bezeichnet, dass die Mitglieder ihre Tragweite erkennen
- die Anträge des Vorstands, Statutenänderungen im Wortlaut, am besten alt und neu nebeneinander
- Unterlagen wie Jahresbericht, Jahresrechnung, Revisionsbericht und Budget
Soll ein Mitglied ausgeschlossen werden, gehört sein Name in die Traktandenliste. Ein Muster für die Einladung zur ordentlichen GV finden Sie im Ratgeber Traktandenliste.

Anträge der Mitglieder
Jedes Mitglied kann Anträge stellen. Wer ein neues Geschäft auf die Traktandenliste bringen will, reicht den Antrag innert der Frist aus den Statuten beim Vorstand ein. Gegen- und Änderungsanträge zu einem angekündigten Traktandum sind auch an der Versammlung möglich, etwa der Antrag, den Mitgliederbeitrag nicht zu erhöhen. Für sie gilt die Antragsfrist nicht.
Das Gesetz verlangt keine Form, die Statuten können eine vorschreiben. Am klarsten ist ein schriftlicher Antrag mit kurzer Begründung, so formuliert, dass mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann. Praktisch ist es, wenn die Antragsfrist vor dem Versand der Einladung abläuft. Dann stehen alle Anträge in der Einladung. Ein Muster finden Sie unten.
Ausserordentliche Generalversammlung
Neben der ordentlichen Versammlung, meist einmal im Jahr, kann der Vorstand eine ausserordentliche GV einberufen, etwa für eine Ersatzwahl oder eine dringende Statutenänderung.
Ein Fünftel der Mitglieder
Verlangt ein Fünftel der Mitglieder eine Versammlung, muss der Vorstand sie einberufen (Art. 64 Abs. 3 ZGB). Die Statuten können diese Hürde senken, aber nicht erhöhen (Art. 63 Abs. 2 ZGB).
Das Begehren
Eine Form schreibt das Gesetz nicht vor. Ein schriftliches Begehren mit Traktandum, Antrag und den Namen der Mitglieder, die es unterstützen, zeigt aber, ob ein Fünftel erreicht ist.
Nur Angekündigtes
Beschlossen wird auch hier nur über Geschäfte, die in der Einladung stehen. Ein Muster für die Einladung finden Sie unten.
Ablauf der Generalversammlung
Die Geschäfte stehen in der Traktandenliste. Dazu kommen diese Schritte.
1
Empfang. Die Mitglieder tragen sich in die Präsenzliste ein und erhalten Stimmkarte und Unterlagen. Gäste ohne Stimmrecht sitzen auf eigenen Plätzen.
2
Eröffnung. Die Versammlungsleitung stellt fest, dass statutengemäss eingeladen wurde, und nennt die Zahl der Stimmberechtigten und das absolute Mehr.
3
Beschlussfähigkeit. Eine Mindestzahl von Anwesenden verlangt das Gesetz nicht. Sehen die Statuten ein Quorum vor, prüft die Leitung, ob es erreicht ist. Wenn nicht, bleibt oft nur, die Versammlung zu verschieben.
4
Stimmenzählende. Sie werden zu Beginn gewählt, wenn nötig auch eine Tagespräsidentin oder ein Tagespräsident.
5
Diskussion. Jedes Mitglied darf mitreden. Wer spricht, erhält ein Mikrofon, damit alle die Voten hören. Ordnungsanträge, etwa auf geheime Abstimmung, sind jederzeit möglich. Über sie wird sofort abgestimmt.
6
Abstimmung. Liegen mehrere Anträge vor, wird zuerst über Änderungs- und Gegenanträge abgestimmt, zuletzt über den Hauptantrag.
7
Schluss. Unter «Verschiedenes» gibt es Informationen und Termine, aber keine Beschlüsse.
In grossen Sälen braucht es mehrere Stimmenzählende, am besten eine Person pro Sitzblock, und mindestens zwei Saalmikrofone. Welche Bestuhlung passt, zeigt der Ratgeber Bestuhlungsarten.

Abstimmungen und Wahlen
Welche Mehrheit gilt, bestimmen die Statuten. Fehlt eine Regel, braucht ein Beschluss die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder (Art. 67 Abs. 2 ZGB). Die Begriffe werden nicht überall gleich verwendet. Hier bedeuten sie Folgendes.
- Absolutes Mehr. Mehr als die Hälfte der Anwesenden stimmt Ja. Enthaltungen und ungültige Stimmen zählen mit und wirken wie ein Nein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes gilt dieses Mehr, wenn die Statuten nichts anderes sagen.
- Einfaches Mehr. Mehr Ja- als Nein-Stimmen, Enthaltungen zählen nicht. Oft sehen die Statuten dieses Mehr vor.
- Qualifiziertes Mehr. Eine höhere Hürde, etwa zwei Drittel der Anwesenden, oft für Statutenänderungen.
| Regel | nötig | Ergebnis |
|---|---|---|
| absolutes Mehr | 61 Ja | abgelehnt |
| einfaches Mehr | mehr Ja als Nein | angenommen |
| zwei Drittel der Anwesenden | 80 Ja | abgelehnt |
Derselbe Antrag ist je nach Regel angenommen oder abgelehnt. Klären Sie deshalb vorher, was Ihre Statuten sagen.
Stimmengleichheit. Ohne Mehrheit ist ein Antrag abgelehnt. Einen Stichentscheid hat die Präsidentin oder der Präsident nur, wenn die Statuten ihn vorsehen oder er im Verein Gewohnheit ist.
Offen oder geheim. Offen abzustimmen ist im Verein der Normalfall. Geheim wird abgestimmt, wenn die Statuten es vorsehen oder die Versammlung einen Ordnungsantrag dazu annimmt.
Wahlen. Ein Verfahren schreibt das Gesetz nicht vor. Kandidierende müssen nicht in der Einladung stehen, an der Versammlung können weitere vorgeschlagen werden. Wird der Vorstand gesamthaft gewählt, kann jedes Mitglied Einzelwahlen beantragen. Steht das Präsidium selbst zur Wahl, leitet die Stellvertretung oder ein Tagespräsidium diese Wahl. Oft genügt im zweiten Wahlgang das relative Mehr: Gewählt ist, wer am meisten Stimmen erhält.
Ausstand und Vertretung. Will der Verein zum Beispiel Räume von einem Mitglied mieten, stimmt dieses Mitglied darüber nicht mit (Art. 68 ZGB). Bei der Entlastung des Vorstands stimmen die Vorstandsmitglieder üblicherweise nicht mit. Vertreten lassen kann sich ein Mitglied nur, wenn die Statuten es zulassen.
Protokoll. Das Vereinsrecht schreibt kein Protokoll vor, es belegt aber Präsenz, Beschlüsse und Wahlen. Ein Mitglied, das nicht zugestimmt hat, kann einen Beschluss, der Gesetz oder Statuten verletzt, innert eines Monats ab Kenntnis vor Gericht anfechten (Art. 75 ZGB). Was hineingehört und wer unterschreibt, zeigt der Ratgeber Protokoll-Vorlage.
GV online oder hybrid
Das ZGB regelt Online-Versammlungen nicht. Die Ausnahme aus der Covid-Zeit (Art. 27 COVID-19-Verordnung 3) gilt seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr. Online oder hybrid ist eine GV deshalb nur zulässig, wenn die Statuten das ausdrücklich erlauben.
Dann brauchen alle Mitglieder rechtzeitig Unterlagen und Zugangsdaten. Neben Bild und Ton braucht es ein Verfahren, mit dem sich die Teilnehmenden ausweisen, mitreden und abstimmen können. Für Aktiengesellschaften und Genossenschaften schreibt das Obligationenrecht diese Punkte vor (Art. 701e und 893a OR). Für Vereine gilt das nicht direkt, als Prüfliste hilft es trotzdem.
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Muster: Antrag an die Generalversammlung
Ersetzen Sie die Angaben in eckigen Klammern und reichen Sie den Antrag innert der Frist aus den Statuten ein.
Antrag an die Generalversammlung
[Vorname Name], [Adresse oder E-Mail]
An den Vorstand des [Name des Vereins]
[Ort], [Datum]
Geschätzte Mitglieder des Vorstands
Ich stelle zuhanden der Generalversammlung vom [Datum] den folgenden Antrag und bitte Sie, ihn auf die Traktandenliste zu setzen.
Antrag: Die Generalversammlung beschliesst, [Formulierung, über die mit Ja oder Nein abgestimmt werden kann].
Begründung: [zwei bis fünf Sätze]
Freundliche Grüsse
[Name]
Muster: Einladung zur ausserordentlichen GV
Für eine ordentliche Generalversammlung nehmen Sie das Muster aus dem Ratgeber Traktandenliste.
Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung
[Name des Vereins]
Geschätzte Mitglieder
Der Vorstand lädt Sie zu einer ausserordentlichen Generalversammlung ein. [Grund in einem Satz.]
Datum: [Wochentag, Datum]
Beginn: [Uhrzeit]
Ort: [Location, Adresse]
Traktanden
- Begrüssung und Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Wahl der Stimmenzählenden
- Genehmigung der Traktandenliste
- [Geschäft, zum Beispiel Ersatzwahl in den Vorstand]
Der Antrag des Vorstands liegt bei.
Freundliche Grüsse
[Name], [Funktion]
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Häufige Fragen zur Generalversammlung
Was ist das absolute Mehr?
Mehr als die Hälfte der Stimmen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes zählen ohne andere Regel in den Statuten alle anwesenden Mitglieder, auch wer sich enthält (Art. 67 Abs. 2 ZGB). Bei 100 Anwesenden braucht ein Antrag dann 51 Ja-Stimmen, bei 41 Anwesenden 21. Viele Statuten zählen nur die gültigen Stimmen; massgebend ist, was Ihre Statuten sagen.
Wer kann eine ausserordentliche Generalversammlung verlangen?
Ein Fünftel der Mitglieder, die Statuten können die Hürde senken. Dann muss der Vorstand die Versammlung einberufen (Art. 64 Abs. 3 ZGB). Von sich aus kann er sie ebenfalls einberufen, etwa für eine dringende Wahl.
Was macht ein Tagespräsident oder eine Tagespräsidentin?
Diese Person leitet die Versammlung anstelle des Präsidiums, ganz oder für einzelne Traktanden, und wird zu Beginn gewählt. Häufig leitet sie die Entlastung des Vorstands und die Wahl des Präsidiums, weil das Präsidium dort selbst betroffen ist. Es kann auch jemand von aussen sein.
Darf die GV über ein Geschäft entscheiden, das nicht in der Einladung stand?
Nur wenn die Statuten das ausdrücklich erlauben (Art. 67 Abs. 3 ZGB). Anträge zu einem angekündigten Traktandum sind dagegen auch an der Versammlung möglich. Ein neues Thema kann der Vorstand für die nächste Versammlung traktandieren.
Wie früh muss zur Generalversammlung eingeladen werden?
So früh, wie es die Statuten verlangen. Das ZGB nennt keine Frist. Fehlt sie in den Statuten, sind zwei bis drei Wochen üblich. Bei der Genossenschaft sind es mindestens fünf Tage (Art. 882 OR), bei der Aktiengesellschaft mindestens 20 Tage (Art. 700 OR).
Wann ist eine Generalversammlung beschlussfähig?
Das ZGB verlangt keine Mindestzahl von Anwesenden. Ohne Quorum in den Statuten kann eine korrekt einberufene Versammlung auch mit wenigen Mitgliedern gültig beschliessen.
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